Vereinskennzahl: 463417346
STATUTEN Turnverein Oberndorf („TVO“)
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Oberndorf “ (kurz „TVO“) und hat seinen Sitz in
Watzmannstraße 1, 5110 Oberndorf,
Österreich
1.2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorwiegend auf das österreichische Bundesgebiet, kann
aber für Veranstaltungen, die dem
Zweck dienlich sind, bis weltweit gelten. Das Rechnungsjahr entspricht beginnt am 1. April. und endet am 31. März.
1.3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie
auch in der weiblichen Form.
2. Zweck
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung.
2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
und ist daher ein
gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung –
BAO).
3. Tätigkeit und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1. Abhaltung regelmäßiger Trainingsstunden;
3.1.2. Teilnahmen an Meisterschaften;
3.1.3. breitgefächertes sportliches Angebot für alle Altersklassen;
3.1.4. vorbeugende Gesundheitsvorsorge;
3.1.5. Veranstaltung von Turnieren und Wettkämpfen;
3.1.6. Mitgliedschaft bei Vereinen die ebenfalls den Vereinszweck fördern;
3.1.7. Bereitstellung der sportlichen Infrastruktur;
3.1.8. Ausbildung von Trainern und Lehrwarten;
3.1.9. Einrichtung und Unterhaltung einer Homepage.
3.2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1. Erträgnisse aus den in Punkt 2 genannten Tätigkeiten;
3.2.2. Mitgliedsbeiträge;
3.2.3. Subventionen und Unterstützungen von privater und öffentlicher Seite;
3.2.4. Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
3.2.5. Spenden, Sammlungen, Flohmärkte und Bausteinaktionen;
3.2.6. Sponsoring und Werbeeinnahmen;
3.2.7. Durchführung von geselligen und kulturellen Veranstaltungen;
3.2.8. Vermietung von Räumlichkeiten und Gerätschaften.
3.3. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter
bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen
Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt
werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt
hat einem Drittvergleich standzuhalten.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch
ihre aktive Beteiligung an der
Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem
Vereinszweck verbunden fühlen und die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags (kann auch erhöht sein) unterstützen.
4.4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
von der Mitgliederver-
sammlung ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand
zu beantragen; dies ist auch
über die Homepage möglich.
5.2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen
verweigert werden.
5.3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt stillschweigend. Sollte nach einer 3-wöchigen Frist dem
Kandidaten keine Ablehnung
ausgesprochen werden, so gilt sein Antrag auf Mitgliedschaft als positiv angenommen.
5.4. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der
Statuten.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen
Personen), Austritt, Streichung, und
Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres (31. August) erfolgen und muss dem Vorstand
mindestens ein Monat
vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.3. Eine Ruhendstellung eines Vertrags für einen begründeten fix vereinbarten Zeitraum ist nur mit
Rücksprache des Vorstands
möglich. Über das schriftlich eingebrachte Ansuchen entscheidet der Vorstand.
6.4. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied ein
Jahr mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Streichung
kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen
des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.5. Die Streichung wird dem Mitglied nicht mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das
gestrichene Mitglied werden durch
die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder
rückgängig gemacht werden.
6.6. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund
beschlossen werden. Als
solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das
Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.7. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden.
Das betroffene Vereins-
mitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern.
Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.8. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an
das vereinsinterne
Schiedsgericht offen (Punkt 16).
6.9. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung
ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle
Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.10. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Punkt 6.6. genannten Gründen von
der Mitgliederversammlung
jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins,
gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen
Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für bzw. in den Vorstand steht nur den
ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen
und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen
Mitgliedsbeiträge in der vom
Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet (zu Beginn des Sportjahres). Das Sportjahr ist gleich dem Schuljahr an öffentlichen
Salzburger Schulen (z.B. Volksschule oder Unterstufe), beginnt allerdings jeweils eine Woche nach Schulbeginn. Sollte der
Trainer freiwillige Kurse in den Ferien anbieten ist dies möglich. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf.
7.5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.6. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer
Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder (§ 5 Abs. 2 Vereins G.) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Vereins G.) binnen
vier Wochen statt.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, E-Mail, Telefax oder Aushang in den vereinseigenen Schautafeln) einzuladen.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der
Mitgliederversammlung nicht wahr, so
sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten
vorzunehmen.
9.5. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen
Mitgliedern bis längstens drei Tage
vor der Mitgliederversammlung (einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der
Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder der
Mitgliederversammlung eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der
Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung zu beraten und zu
beschließen (hierbei können einzelne Punkte vertagt werden). Die endgültige Tagesordnung ist anschließend der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
9.6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind
nur die ordentlichen Mitglieder.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied ist nicht zulässig.
9.8. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit des halben Vorstands beschlussfähig. Die
Beschlussfassungen in der
Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.9. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst
werden soll, müssen mit einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn
auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9.11. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen
Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
10. Aufgabe der Mitgliederversammlung
10.1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von
Vorstandsmitgliedern durch
den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
10.1.3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem
Verein;
10.1.4. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
10.1.5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und
Angelegenheiten;
10.1.6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und
besteht aus mindestens 4
Personen. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung
geben kann. Der Vorstand besteht aus einem Obmann, einem Kassier, einem Schriftführer und einem Ältestenrat. Weitere
Vorstandmitglieder werden nach Bedarf vom Vorstand ausgewählt und bestellt.
11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu
kooptieren, wozu jedoch die
nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der
Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen.
11.3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe
von drei ordentlichen
Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt.
Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5. Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich
oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter
auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen
Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und
mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter.
11.8. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl
durch die Mitgliederver-
sammlung) oder Rücktritt.
11.9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit
erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
12.1.2. Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
12.1.3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung;
12.1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.6. Führung einer Mitgliederliste;
12.1.7. Aufnahme und Kündigung der Trainer des Vereins;
12.1.8. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen
hat, an das zuständige
Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden
sie durch ihre jeweiligen
Stellvertreter vertreten.
13.2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen
Verhinderung der Stellvertreter.
13.3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Punkt 13.1. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
14. Rechnungsprüfer
14.1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie
werden von der Mitgliederver-
sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den
Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
14.2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgaben-
rechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters
müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu
bestellen, so übernimmt dieser die
Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Schiedsgericht
15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass jede
Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichts dem Vorstand je zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vor-
sitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an
der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schieds-
gerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen
angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
15.3. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es
zur Entscheidung der Streitsache
befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt.
15.4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Den
Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht
kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Ent-
scheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
15.5. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für
Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs
Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.
16. Verhältnis zum Zweigverein
16.1. Der Hauptverein verpflichtet sich, ein Mitglied seines Vorstands mit Sitz und Stimme in den
Vorstand des Zweigvereins zu
entsenden.
16.2. Die Statuten des Zweigvereins dürfen nur mit Zustimmung des Hauptvereins geändert
werden.
16.3. Der Zweigverein darf die Räumlichkeiten, Gerätschaften und Namensrechte bis auf wiederruf des
Hauptvereins nützen.
16.4. Der Zweigverein verpflichtet sich, pro Mitglied einen im beidseitigen Einvernehmen
festzusetzenden Geldbetrag, welcher durch
die Vorstände beschlossen wird, an den Hauptverein abzuführen.
17. Datenschutz
17.1. Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt durch
seinen Beitritt die unwiderrufliche
Zustimmung, dass die in der Beitrittserklärung erhobenen personenbezogenen Daten, wie Namen, Vorname, Geburtsdatum,
Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des
Beitragseinzuges und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein verarbeitet und genutzt werden. Eine
Übermittlung von Teilen dieser Daten an die jeweiligen Sportfachverbände findet nur im Rahmen der in den Satzungen der
Fachverbände bzw. der festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zwecke der Organisation
eines Spiel- bzw. Wettkampfbetriebes und zum Zwecke der Einwerbung von öffentlichen Fördermitteln. Eine Datenübermittlung
an Dritte, außerhalb der Fachverbände, findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.
17.2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie
nicht entsprechend der
steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.
17.3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft
über die personen-
bezogenen Daten, die zu seiner Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Außerdem hat das Mitglied, im Falle
von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.
17.4. Weiters kann der Turnverein Oberndorf Bilder von sportbezogenen oder gesellschaftlichen
Veranstaltungen auf der Website
des Vereines oder sonstigen Vereinspublikationen veröffentlichen und an die Presse zum Zwecke der Veröffentlichung
ohne
spezielle Einwilligung weitergeben.
18. Haftung
18.1. Der Verein haftet nicht für Unfallschäden, Sportverletzungen oder sonstige Einwirkungen durch
Dritte. Dies gilt für alle Veran-
staltungen insbesondere für Sportveranstaltungen außerhalb der eigenen und überlassenen Sportstätten.
18.2. Für Sachschäden und Verlust jeglicher Art, welche Mitglieder erleiden, kann der Verein nicht
haftbar gemacht werden.
18.3. Für die Verbindlichkeiten des Zweigvereins haftet ausschließlich der Zweigverein selbst mit
seinem eigenen Vereinsvermögen
gemäß § 23 Vereinsgesetz.
19. Auflösung des Vereins
19.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel beschlossen
werden.
19.2. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts
Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
19.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung
der passiven verbleibende
Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke und an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige
Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest
nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 34 ff BAO zu verwenden.